Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Asbest

Geltungsbereich des 4. Abschnitts

. Dieser Abschnitt gilt für Arbeiten, bei denen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können.