Schlussbestimmungen
. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die bis 11 sowie Abs. 13, 7, 17, 22 Abs. 2 und 3 sowie 23 bis 27 der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 17/2000, außer Kraft.
