Unveräußerlichkeit des Archivgutes
. (1) Archivgut ist unveräußerlich.
(2) Ausnahmsweise darf das Eigentum an Archivgut übertragen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, archivwissenschaftlichen Grundsätzen entspricht und schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden.
