Grundsätze der Archivierung
. (1) Gegenstand der Archivierung sind archivwürdige Unterlagen des Landes und der Stadt Wien () und solche, die Wien betreffen.
(2) Das Archivieren () hat insbesondere die Aufgabe, zur Wahrung der Rechtssicherheit beizutragen und die Verwaltungsführung zu unterstützen. Das Archivieren () und die im genannten Aufgaben sowie Zwecke des Wiener Stadt- und Landesarchives liegen im öffentlichen Interesse und schaffen die Voraussetzungen für historische und sozialwissenschaftliche Forschung.
