Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des § 85 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 und für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen.

(2) Der 4. Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den in Anlage 1 Z 1 angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den in Anlage 1 Z 2 angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.