Mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die zuständige Magistratsabteilung der Stadt Wien betraut.
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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die zuständige Magistratsabteilung der Stadt Wien betraut.