Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Rechnungslegung

. Die Verwaltungsgesellschaft hat für jeden Kapitalanlagefonds, für den Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte abgeschlossen werden, folgende Angaben im Rechenschaftsbericht anzuführen:

1. Angaben zum Gesamtrisiko (Exposure), das sich durch getätigte Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte ergibt;

2. Angaben zu der Identität der Gegenparteien der Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte;

3. Angaben über Art und Höhe der vom Kapitalanlagefonds erhaltenen Sicherheiten, die auf das Gegenparteirisiko anrechenbar sind;

4. Angaben zu den aus Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäften entstandenen Gebühren, direkten und indirekten operationellen Kosten und Erträgen des Kapitalanlagefonds für den jeweiligen Rechnungslegungszeitraum;

5. die Identität des Emittenten der Sicherheiten, sofern die entgegengenommenen Sicherheiten 20 vH des Nettoinventarwerts des Kapitalanlagefonds überschreiten; und

6. ob der Kapitalanlagefonds hinsichtlich der vorgenommenen Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte vollständig durch entgegengenommene Wertpapiere besichert wird, die von einem Mitgliedstaat begeben oder garantiert werden.