Einstellung der Prostitutionsausübung
. (1) Verantwortliche für Prostitutionslokale () haben für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen, wenn dadurch den Bestimmungen der , 5 Abs. 1 oder 5 Abs. 7 zuwidergehandelt wird, wenn die Rechtsfolge des eingetreten ist oder wenn eine vollstreckbare Untersagung gemäß erfolgte.
(2) Die Verpflichtung des Abs. 1 beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem Verantwortliche von der gesetzwidrigen Anbahnung oder Ausübung der Prostitution wussten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wissen müssen.
