Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 01.02.2023 in Kraft.

(2) , 36 und 37, , und 5, , , Einleitungsteil des , und 14, sowie in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2025 treten mit 25. Juni 2026 in Kraft.

(3) bis 39, und 6, , bis 11, bis 13 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. und 6, , bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 44a Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 und Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2019/2033 und der Richtlinie (EU) 2019/2034 angeführt sind.