Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde
. Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über die von einer Wertpapierfirma, die in den Anwendungsbereich des BaSAG fällt, gemäß verlangten zusätzlichen Eigenmittel sowie über möglicherweise einer solchen Wertpapierfirma empfohlene Korrekturen gemäß zu unterrichten.
