Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Länderspezifische Offenlegungspflichten

. (1) Wertpapierfirmen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland über eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen verfügen, bei dem es sich um ein Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, haben eine nach Niederlassungsstaaten geordnete Auflistung folgender Daten und Kennzahlen für das Geschäftsjahr offenzulegen:

1. Firma der Niederlassung, deren Geschäftsbereiche und Standort etwaiger Tochterunternehmen und Zweigstellen;

2. Umsatz;

3. Anzahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten;

4. Jahresergebnis vor Steuern;

5. Steuern auf Gewinn oder Verlust;

6. erhaltene öffentliche Beihilfen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Angaben sind in den Anhang des Jahresabschlusses oder gegebenenfalls des konsolidierten Abschlusses der betreffenden Wertpapierfirma aufzunehmen.