Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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IV. ABSCHNITT

Behörden und Verfahren

Zuständigkeit

. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.

(2) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.