. Die Erhebung der Beiträge nach den und 7 a obliegt dem Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961).
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Erhebung der Beiträge nach den und 7 a obliegt dem Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961).