Sechstes Hauptstück.
I. Aufhebung deutscher Rechtsvorschriften.
II. Vollziehung
. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hinsichtlich der §§ 1 bis 6, bis 5 und 14, bis 19, 23, 24 und 33, hinsichtlich des § 5 Abs. 2 auch die Bundesministerien für Finanzen und für soziale Verwaltung; das Bundesministerium für Justiz hinsichtlich der Bestimmungen des , soweit sie sich auf Gerichtgebühren beziehen, der §§ 9, 14 Abs. 4, bis 13, des , der , 29 bis 32, in Ansehung der §§ 9, 14 Abs. 4, bis 13 und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung; das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz hinsichtlich der §§ 27 und 28; das Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich der , 8, 10, 13, 14 Abs. 1 bis 3 und , soweit er sich nicht auf Gerichtsgebühren bezieht; die Bundesregierung hinsichtlich des .
(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist hinsichtlich des das Bundesministerium für Finanzen betraut.
