Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rückstellung

Die Beträge nach und die Mietzinse für geförderte Stellplätze und Garagen sind mindestens vierteljährlich der Rückstellung zuzuführen. Die Rückstellung ist ertragsbringend anzulegen, wobei die Erträgnisse ebenfalls der Rückstellung zuzuführen sind.