Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Sicherstellung, Auszahlung

(1) Förderungsdarlehen nach den und 2 sowie Darlehen nach sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. Bei Darlehen nach ist jener Betrag sicherzustellen, der sich aus der Summe der zu gewährenden Zuschüsse ergibt.

(2) Förderungsdarlehen nach den und 2 werden nach Maßgabe der Meldungen über den Baufortschritt und der Endabrechnung ausgezahlt. Zuschüsse nach werden in Halbjahresraten zu den Fälligkeitsterminen des zu stützenden Kapitalmarktdarlehens ausgezahlt.