Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Angemessene Nutzfläche, Familieneinkommen

(1) Die der Berechnung des Förderungsdarlehens und der Wohnstarthilfe () zugrunde zu legende Nutzfläche darf folgendes Ausmaß nicht übersteigen:

bei einem Haushalt mit einer Person 110 m²

bei einem Haushalt mit zwei Personen 115 m²

bei einem Haushalt mit drei Personen 120 m²

bei einem Haushalt mit vier oder fünf Personen 130 m²

und bei einem Haushalt mit sechs oder mehr Personen 150 m²

(2) Die der Berechnung des Erhöhungsbetrages nach zugrunde zu legenden Nutzfläche darf bei einem Haushalt mir einer Person 50 m² nicht übersteigen; sie erhöht sich für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 20 m².

(3) Förderungen nach und c werden nur gewährt, wenn die Wohnungen an Personen vergeben werden, deren monatliches Familieneinkommen (ein Zwölftel des jährlichen Familieneinkommens) folgenden Betrag nicht übersteigt:

 

Schilling

bei einem Haushalt mit einer Person 15.925,-

bei einem Haushalt mit zwei Personen 27.075,-

bei einem Haushalt mit drei Personen 30.250,-

bei einem Haushalt mit vier Personen 33.450,-

bei einem Haushalt mit fünf Personen 36.625,-

bei einem Haushalt mit sechs Personen 42.435,-

bei einem Haushalt mit mehr als sechs Personen 45.500,-

(4) Förderungen für Eigenheime und Wohnungen nach und werden nur Personen gewährt, deren monatliches Familieneinkommen (ein Zwölftel des jährlichen Familieneinkommens) folgenden Betrag nicht übersteigt:

 

Schilling

bei einem Haushalt mit einer Person 18.200,-

bei einem Haushalt mit zwei Personen 30.940,-

bei einem Haushalt mit drei Personen 34.580,-

bei einem Haushalt mit vier Personen 38.220,-

bei einem Haushalt mit fünf Personen 41.860,-

bei einem Haushalt mit sechs Personen 45.500,-

bei einem Haushalt mit mehr als sechs Personen 45.500,-