Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

*) Endabrechnung

Im Kreditvertrag ist der Förderungswerber zu verpflichten, auf Verlangen der Landesregierung binnen angemessener Frist nach Abschluss der Bauführung die Endabrechnung über das geförderte Bauvorhaben vorzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2002, 17/2015