*) Förderungskredite
(1) Die Förderungskredite sind grundsätzlich in Fördersätzen je Quadratmeter anrechenbarer Nutzfläche oder in Relation zu einer anderen geeigneten Bezugsgröße () festzulegen.
(2) Der Kredit ist nach Einverleibung des Pfandrechtes und des Veräußerungsverbotes zugunsten des Landes dem Baufortschritt entsprechend in Teilbeträgen auszuzahlen.
*) Fassung LGBl.Nr.17/2015
