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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 153/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags

Die Höhe des Tarifs wird einheitlich mit 0,5 % der Bemessungsgrundlage gemäß des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 144/2017, festgelegt.

Zweckbindung

Der Ertrag aus dem Wohnbauförderungsbeitrag ist zur Förderung von Vorhaben des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie damit im Zusammenhang stehender Maßnahmen zu verwenden.

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Es ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2019 anzuwenden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.