Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Empfang und Verwahrung der Angebote

Der Auftraggeber hat Tag und Stunde des Einlangens jedes Angebotes auf dem verschlossenen Umschlag zu vermerken, die Angebote in der Reihenfolge ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen und sie bis zur Eröffnung verschlossen und sicher zu verwahren.