Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen (Leistungen) bei der nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984) geförderten Errichtung von Gebäuden. Ausgenommen hievon sind Eigenheime (), die von natürlichen Personen errichtet werden.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Ideen- und Entwurfswettbewerbe, künstlerische Leistungen, die Erstattung von Gutachten sowie Dienstverträge.

(3) Aus den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Anspruch eines Bieters auf Zuschlagserteilung nicht ableitbar.