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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Höhe des Nachlasses, Fälligkeit der Rückzahlung

(1) Die Höhe des Nachlasses beträgt 10 % des aushaftenden Darlehens zum nächstmöglichen Fälligkeitstermin.

(2) Die Rückzahlung hat in einem Betrag zum nächstmöglichen Fälligkeitstermin zu erfolgen. Als Fälligkeitstermine kommen je nach Wohnbauförderungsgesetz in Betracht:

Wohnbauförderungsgesetz

Fälligkeitstermine

WFG 1954

1. Jänner und 1. Juli

WFG 1968

1. April und 1. Oktober bei antizipativer Verzinsung

 

31. März und 30. September bei dekursiver Verzinsung

WFG 1984

31. März und 30. September

S.WFG 1990

31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember, und zwar auch dann, wenn die Zahlung monatlich erfolgt