Übergangs- und Schlußbestimmungen
Das Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz LGBl Nr 29/1969 außer Kraft. Die Bestimmungen des bis 10 und 11 letzter Satz des Gesetzes LGBl Nr 29/1969 gelten jedoch weiterhin für die Abwicklung der durch die Übernahme von Bürgschaften geleisteten Förderungen.
