Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangs- und Schlußbestimmungen

Das Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz LGBl Nr 29/1969 außer Kraft. Die Bestimmungen des bis 10 und 11 letzter Satz des Gesetzes LGBl Nr 29/1969 gelten jedoch weiterhin für die Abwicklung der durch die Übernahme von Bürgschaften geleisteten Förderungen.