Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nichtberücksichtigung und Pfändungsverbot

. (1) Die Wohn- und Heizkostenzuschüsse der Länder gemäß und die Förderungen gemäß sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge ausgenommen Umsatzsteuer. § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, ist auf sie nicht anzuwenden.

(2) Wohn- und Heizkostenzuschüsse des Landes gemäß und Förderungen gemäß , die aus diesem Zweckzuschuss finanziert werden, sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(3) Wohn- und Heizkostenzuschüsse des Landes gemäß dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

(4) Wohnkostenzuschüsse des Landes gemäß , die aus diesem Zweckzuschuss finanziert werden, gelten sinngemäß als Leistung nach , BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2022.