Nichtberücksichtigung und Pfändungsverbot
. (1) Die Wohn- und Heizkostenzuschüsse der Länder gemäß und die Förderungen gemäß sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge ausgenommen Umsatzsteuer. § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, ist auf sie nicht anzuwenden.
(2) Wohn- und Heizkostenzuschüsse des Landes gemäß und Förderungen gemäß , die aus diesem Zweckzuschuss finanziert werden, sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(3) Wohn- und Heizkostenzuschüsse des Landes gemäß dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
(4) Wohnkostenzuschüsse des Landes gemäß , die aus diesem Zweckzuschuss finanziert werden, gelten sinngemäß als Leistung nach § 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2022.
