Entscheidungsfrist
. Der Magistrat der Stadt Wien ist verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub spätestens drei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Entscheidungsfrist
. Der Magistrat der Stadt Wien ist verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub spätestens drei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.