Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kostenersatz durch Dritte

. Hat die Hilfe empfangende Person gesetzliche oder vertragliche Ansprüche gegen Dritte auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach dienen, so gehen diese Ansprüche für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der entstandenen Kosten auf den Träger der Wiener Mindestsicherung über, sobald dem Dritten die Hilfeleistung angezeigt wird.