Nichtverwertbarkeit des aus , 2 oder 11 stammenden Vermögens
. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte, die aus Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gemäß , aus Schmerzengeld, aus Entschädigungsleistungen für Opfer oder Leistungen des Sozialentschädigungsrechtes gemäß oder aus sozialversicherungsrechtlichen Leistungen gemäß bis c stammen, gelten zur Deckung eines Sonderbedarfs ergänzend zu als nicht verwertbar, sofern diese von anderem Vermögen eindeutig abgrenzbar sind. Die Abgrenzung kann etwa durch einen Nachweis erfolgen, dass das aus , 2 oder 11 lit. a bis c stammende Vermögen auf einem gesonderten Sparbuch bzw. Sparkonto bei einem Kreditinstitut hinterlegt wurde. und 24a finden keine Anwendung.
