Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb
. (1) Die Stadt Wien hat ausreichende Bestattungsanlagen zu errichten und zu betreiben zur Bestattung von Personen:
1. die in Wien verstorben sind,
2. die in Wien tot aufgefunden wurden,
3. deren letzter Wohnsitz Wien war.
(2) Die Stadt Wien kann die Verpflichtung nach Abs. 1 und die Durchführung von Tätigkeiten in ihren Bestattungsanlagen zur Gänze oder teilweise an Dritte übertragen.
