Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb

. (1) Die Stadt Wien hat ausreichende Bestattungsanlagen zu errichten und zu betreiben zur Bestattung von Personen:

1. die in Wien verstorben sind,

2. die in Wien tot aufgefunden wurden,

3. deren letzter Wohnsitz Wien war.

(2) Die Stadt Wien kann die Verpflichtung nach Abs. 1 und die Durchführung von Tätigkeiten in ihren Bestattungsanlagen zur Gänze oder teilweise an Dritte übertragen.