Meldepflicht
. Folgende Umstände sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich schriftlich zu melden:
1. jede Änderung der Trägerin oder des Trägers der sozialpädagogischen Einrichtung,
2. jeder Wechsel in der pädagogischen Leitung,
3. jede – auch nur vorübergehende – Schließung der sozialpädagogischen Einrichtung und
4. wichtige, den Betrieb der Einrichtung betreffende Ereignisse, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu gefährden. Dazu zählen Beschwerden und Wahrnehmungen zu Betreuungsmängeln sowie Beschwerden und Wahrnehmungen zu Verletzungen der Aufsichtspflicht, Abweichungen vom Bewilligungsbescheid oder bauliche Veränderungen.
