Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pflegeverhältnisse im Rahmen der Vollen Erziehung

. Im Rahmen der Vollen Erziehung () bestehen folgende Pflegeverhältnisse:

1. Allgemeine Pflegeverhältnisse: Betreuung von Pflegekindern,

2. Verwandtenpflegeverhältnisse: Betreuung von Pflegekindern durch Verwandte oder Verschwägerte bis zum dritten Grad,

3. Pflegeverhältnisse mit besonderem Naheverhältnis: Betreuung von Pflegekindern durch nahestehende Personen, die nicht bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, jedoch eine enge persönliche Beziehung zum Kind oder Jugendlichen haben,

4. Krisenpflegeverhältnisse: Betreuung von Pflegekindern zur näheren Abklärung und Hilfeplanung von vorübergehender Dauer.