Pflegeverhältnisse im Rahmen der Vollen Erziehung
. Im Rahmen der Vollen Erziehung () bestehen folgende Pflegeverhältnisse:
1. Allgemeine Pflegeverhältnisse: Betreuung von Pflegekindern,
2. Verwandtenpflegeverhältnisse: Betreuung von Pflegekindern durch Verwandte oder Verschwägerte bis zum dritten Grad,
3. Pflegeverhältnisse mit besonderem Naheverhältnis: Betreuung von Pflegekindern durch nahestehende Personen, die nicht bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, jedoch eine enge persönliche Beziehung zum Kind oder Jugendlichen haben,
4. Krisenpflegeverhältnisse: Betreuung von Pflegekindern zur näheren Abklärung und Hilfeplanung von vorübergehender Dauer.
