Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung

. (1) Die Gewährung von Erziehungshilfen, mit denen die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen einverstanden sind, erfolgt auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger.

(2) Der Abschluss, die Abänderung und die Aufkündigung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.