Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Höchstzahl von Kindern in einer Gruppe

. (1) Die Betreuung und Bildung der Kinder hat in Gruppen zu erfolgen.

(2) In einer Gruppe dürfen höchstens gleichzeitig betreut werden:

1. Kleinkindergruppe: 15 Kinder,

2. Kindergartengruppe: 25 Kinder,

3. Hort: 25 Kinder,

4. Familiengruppe für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht: 20 Kinder,

wenn in der Gruppe nicht mehr als zwei Kinder unter drei Jahren betreut werden: 22 Kinder,

5. Familiengruppe für Kinder von 3 bis 10 Jahren: 24 Kinder,

6. Integrationsgruppe:

a) Kleinkindergruppe:15 Kinder,

b) Kindergartengruppe:20 Kinder,

c) Hort: 20 Kinder,

7. Heilpädagogische Gruppe:

a) Kindergartengruppe:12 Kinder,

b) Hort: 16 Kinder.