Nachsicht
. Bei Kindergärten gemäß § 16 Abs. 2 des Wiener Kindergartengesetzes kann gemäß § 16 Abs. 3 des Wiener Kindergartengesetzes von folgenden Bestimmungen Nachsicht erteilt werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen wirtschaftlich unzumutbar ist:
1. ,
2. und 2,
3. .
