Bewilligungspflicht
. (1) Kindergärten dürfen nur mit Bewilligung der Behörde betrieben werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in der Verordnung () enthaltenen Anforderungen erfüllt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in diesem Gesetz und in der Verordnung gemäß enthaltenen Anforderungen erfüllt werden.
(2) Die Behörde kann die Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilen, wenn dies zur Vermeidung von Gefährdungen des Wohles der Kinder in pädagogischer, sanitärer, hygienischer oder feuerpolizeilicher Hinsicht oder zur Vermeidung von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen erforderlich ist.
(3) Vor Erteilung einer Bewilligung hat die Behörde eine Augenscheinsverhandlung vorzunehmen.
(4) Wird ein Kindergarten ohne Bewilligung betrieben, so hat die Behörde mit Bescheid die Schließung des Kindergartens zu verfügen.
