Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dauer der Funktion

. Die Funktionsdauer der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen beträgt fünf Jahre. Sie endet beim Einzelorgan mit der Neuwahl, bei den Kollegialorganen mit dem Zusammentritt des neugewählten Organs.