Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner Stellvertreter

. (1) Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß ist die Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

(2) Die Bestimmungen des bis 7 gelten sinngemäß.