Begriffsbestimmungen
. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Alternativer Investmentfonds (AIF)“ ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013;
2. „Wagniskapitalfonds (WKF)“ ist ein aus Risikokapitalveranlagungen gemäß bestehender AIF, der in gleiche, in Wertpapiere verkörperte Anteile gemäß (Aktien der Wagniskapital-Aktiengesellschaft – WK-AG) zerfällt;
3. „Alternativer Investmentfonds Manager (AIFM)“ ist ein AIFM, der gemäß § 6 AIFMG zur Verwaltung von AIF berechtigt oder gemäß § 3a AIFMG registriert ist.
