Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Alternativer Investmentfonds (AIF)“ ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013;

2. „Wagniskapitalfonds (WKF)“ ist ein aus Risikokapitalveranlagungen gemäß bestehender AIF, der in gleiche, in Wertpapiere verkörperte Anteile gemäß (Aktien der Wagniskapital-Aktiengesellschaft – WK-AG) zerfällt;

3. „Alternativer Investmentfonds Manager (AIFM)“ ist ein AIFM, der gemäß zur Verwaltung von AIF berechtigt oder gemäß registriert ist.