Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich

. (1) Zur Erstellung einer detaillierten Wasserbilanz sind bei der Erhebung des Wasserkreislaufes folgende Komponenten zu berücksichtigen und mit gewässerkundlichen Einrichtungen entsprechend zu beobachten:

1. das Oberflächenwasser;

2. das unterirdische Wasser;

3. die Quellen;

4. der Niederschlag;

5. die Verdunstung;

6. die Feststoffe in den Gewässern;

7. die Temperatur von Luft und Wasser;

8. die Eisbildung in den Gewässern und im Hochgebirge sowie

9. die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten Nebenerscheinungen.

(2) Die Erhebung der Komponenten des Wasserkreislaufes gemäß Abs. 1 ist – ausgehend von der Gliederung der Planungsräume gemäß § 55b in Verbindung mit Anhang F WRG 1959 – auf folgende Teileinzugsgebiete zu beziehen (die Abgrenzung der einzelnen Teileinzugsgebiete ist in der Anlage A dargestellt):

 

 

1

RHEINGEBIET*)

 

 

 

DONAUGEBIET*)

 

 

 

Donau bis Jochenstein**)

 

 

2

Donau oberhalb des Inn

 

 

3

Inn bis zur Salzach

 

 

4

Salzach

 

 

5

Inn unterhalb der Salzach

 

 

 

Donau unterhalb von Jochenstein**)

 

 

6

Donau vom Inn bis zur Traun

 

 

7

Traun

 

 

8

Enns

 

 

9

Donau von der Traun bis zum Kamp (ohne Enns)

 

 

10

Donau vom Kamp (einschließlich) bis zur Leitha (ohne March)

 

 

11

March**)

 

 

12

Leitha**)

 

 

13

Rabnitz und Raab**)

 

 

14

Mur**)

 

 

15

Drau**)

 

 

16

ELBEGEBIET (Moldau)*)

 

*)... Flussgebietseinheiten (FGE)

**)... Planungsräume (PR)

(3) Die Erhebung des Wasserkreislaufes umfasst

1. die Datenerhebung:

– Bestandsaufnahme der natürlichen Gegebenheiten (zB Einzugsgebietsgrenzen, Gewässernetz),

– Einrichtung, Instandhaltung und Betrieb der Messnetze,

– Durchführung der Beobachtungen und Messungen;

2. den Datendienst:

– Aufbereitung und Auswertung der Daten,

– Qualitätssicherung,

– Bereitstellung und Dokumentation der Daten.