Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

. Ziel dieses Gesetzes ist es, im Sinne des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Verwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.