Die Vertragschließenden Parteien werden die Verbreitung von Büchern und anderen Publikationen wissenschaftlichen und technischen Inhalts der anderen Partei fördern.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Vertragschließenden Parteien werden die Verbreitung von Büchern und anderen Publikationen wissenschaftlichen und technischen Inhalts der anderen Partei fördern.