Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die in vorgesehene Zusammenarbeit soll insbesondere folgende Formen umfassen:

1. Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;

2. Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter wissenschaftlicher Projekte zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;

3. gegenseitige Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten zum Zweck der Durchführung von Beratungen, Vorträgen und Spezialstudien;

4. Durchführung und Unterstützung gemeinsamer bilateraler oder multilateraler wissenschaftlicher Veranstaltungen und Programme in deren Rahmen gegenseitig Forschungsmaterial, wissenschaftliche Geräte und Ausrüstungen zur Verfügung gestellt werden.