Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die mit dem Austausch von Fachdelegationen, Wissenschaftler/innen und wissenschaftlich-technischem Personal verbundenen Kosten trägt die entsendende Vertragspartei, sofern nicht in den Vereinbarungen nach , Punkt 2 dieses Abkommens eine abweichende Regelung getroffen wird.