Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Soweit in der Anlage A die Befugnis zur Abfertigung einzelner Waren auf noch zu bestimmende Zollstellen beschränkt ist, werden sich die beiden Regierungen über die Auswahl dieser Zollstellen auf diplomatischem Wege verständigen.