Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die vertragschließenden Teile verpflichten sich unter Aufrechterhaltung des Zollkartells zur gegenseitigen Unterstützung bei der Zollabfertigung und Zollerhebung, zur Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Übertretungen der Zollgesetze und zur gegenseitigen Rechtshilfe.