.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich unter Aufrechterhaltung des Zollkartells zur gegenseitigen Unterstützung bei der Zollabfertigung und Zollerhebung, zur Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Übertretungen der Zollgesetze und zur gegenseitigen Rechtshilfe.
