Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Anwendungsbereich

. (1) Diese Verordnung gilt für

1. den Neubau oder Ausbau von Bundesstraßen, welche gemäß des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, in der jeweils geltenden Fassung, zu genehmigen sind,

2. folgende Bundesstraßenbauvorhaben im Sinne des oder 3 BStG 1971, sofern die Vorhabenskosten im Einzelfall 15 Millionen Euro übersteigen:

a) Rampenverlegungen,

b) die Errichtung zusätzlicher Einzelrampen bei Anschlussstellen und Knoten,

c) die Zulegung weiterer Fahrstreifen, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß unterliegt und

d) die Änderung der Nivelette um mehr als fünf Meter, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß unterliegt,

e) die Auflassung von Bundesstraßenteilen gemäß , sofern der Anteil der ASFINAG an den Vorhabenskosten den oben angeführten Betrag übersteigt.

3. Erhaltungsmaßnahmen an Bundesstraßen, sofern die Vorhabenskosten im Einzelfall 50 Millionen Euro übersteigen und

4. die netzweite Betrachtung von Erhaltungsmaßnahmen an Bundesstraßen.

(2) Vorhabenskosten im Sinne des Abs. 1 sind

die Summe aus

a) Maßnahmenkosten: Kosten für

aa) Grundeinlöse,

bb) Projektierung und Projektmanagement und

cc) Bau,

b) Kosten für Unvorhergesehenes und

c) Kosten für Preisgleitung, in Abhängigkeit vom vorgesehenen Errichtungszeitraum.