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Das im Staatsvertrage von Saint-Germain vorgesehene Recht Italiens auf Verwertung des Sees von Raibl, auch mit Ableitung der Gewässer in das Becken des Korinitza, bleibt in jedem Falle unberührt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Das im Staatsvertrage von Saint-Germain vorgesehene Recht Italiens auf Verwertung des Sees von Raibl, auch mit Ableitung der Gewässer in das Becken des Korinitza, bleibt in jedem Falle unberührt.