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Die Bestimmungen der und 10 sind auch auf Fischereirechte anwendbar, sofern diese durch von der zuständigen politischen Behörde ausgestellt und vidierte Fischereilizenzen rechtlich begründet sind.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Die Bestimmungen der und 10 sind auch auf Fischereirechte anwendbar, sofern diese durch von der zuständigen politischen Behörde ausgestellt und vidierte Fischereilizenzen rechtlich begründet sind.