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Die Jagdschonzeiten in den Grenzbezirken, in welchen sich Grundstücke der im vorigen Artikel vorgesehene Art befinden, können nur im gemeinsamen Einvernehmen beider Staaten abgeändert werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Die Jagdschonzeiten in den Grenzbezirken, in welchen sich Grundstücke der im vorigen Artikel vorgesehene Art befinden, können nur im gemeinsamen Einvernehmen beider Staaten abgeändert werden.