Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vervielfältigungsrecht

Ausübende Künstler haben das ausschließliche Recht, jede unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer auf Tonträgern festgelegten Darbietungen zu erlauben, gleichviel, auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird.